Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die weitere Beschwerde ist statthaft. Insoweit kam es nicht auf die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde an, weil dies im Rahmen der weiteren Beschwerde selbständig zu beurteilen ist (Senat, Beschluss vom 11. September 2001 - 1 W 315/01 - FGPrax 2002, 63). Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde gegeben, § 27 Abs. 1 FGG, soweit diese nicht ausnahmsweise ausgeschlossen oder an eine Zulassung gebunden ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die zugrunde liegende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vor dem 1. September 2009 ergangen ist, Art.
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