KG - Beschluss vom 24.11.2009
1 W 412/09
Normen:
BGB § 1896; FGG § 12; FGG § 68b;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 69
FamRZ 2010, 494
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 557/09
AG Wedding, 52 XVII 6707,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einholung eines Betreuungsgutachtens durch das Vormundschaftsgericht

KG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 W 412/09

DRsp Nr. 2009/27494

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einholung eines Betreuungsgutachtens durch das Vormundschaftsgericht

Ordnet das Vormundschaftsgericht die Einholung eines Betreuungsgutachtens an, kann diese Zwischenverfügung nach Vorlage des Gutachtens nicht mit dem Ziel angefochten werden, die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung festzustellen.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1896; FGG § 12; FGG § 68b;

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist statthaft. Insoweit kam es nicht auf die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde an, weil dies im Rahmen der weiteren Beschwerde selbständig zu beurteilen ist (Senat, Beschluss vom 11. September 2001 - 1 W 315/01 - FGPrax 2002, 63). Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde gegeben, § 27 Abs. 1 FGG, soweit diese nicht ausnahmsweise ausgeschlossen oder an eine Zulassung gebunden ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil die zugrunde liegende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vor dem 1. September 2009 ergangen ist, Art. 111 Abs. 1 -ReformG (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - - Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 Wx 187/09 -, Juris; BT-Drs. 16/6308, S. 359; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., Art. FGGRG, Rdn. 4; a.A. Prütting, in: Prütting/Helms, FamFG, Art. -RG, Rdn. 5).