OLG Köln - Beschluß vom 13.05.1997
25 WF 58/97
Normen:
FGG §§ 19 50b ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1549

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 25 WF 58/97

DRsp Nr. 1997/9491

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren

1. Die richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren ist eine beschwerdefähige Zwischenverfügung.2. Ob das Gericht die persönliche Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und sonstiger Verfahrensbeteiligter durchführt, entscheidet es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.3. Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen.

Normenkette:

FGG §§ 19 50b ;

Gründe: