OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.07.2009
9 WF 75/09
Normen:
GewSchG § 1; FGG § 14; ZPO § 117; ZPO § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 313
MDR 2010, 176
OLGReport-Saarbrücken 2009, 929
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 519/08

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 9 WF 75/09

DRsp Nr. 2009/23588

Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz

Prozesskostenhilfe kann auch dann noch bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 23. April 2009 - 8 F 519/08 (PKH 2) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GewSchG § 1; FGG § 14; ZPO § 117; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Mit Antrag vom 29. Dezember 2009 hat die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 30. Dezember 2008 - 8 F 519/08 EAGS - Anordnungen gegen den Antragsgegner nach § 1 GewSchG begehrt, nachdem es am 25. Dezember 2008 zu gewalttätigen Übergriffen des Antragsgegners auf die Antragstellerin gekommen sein sollte.

Mit Verfügung vom 9. Januar hat das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und im EA- Verfahren auf den 23. Januar 2009 bestimmt (Bl. 3 d.A. 8 F 519/08 GS).