Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch Beschluss anstatt durch Zwischenurteil
OLG Dresden, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 8 W 562/01
DRsp Nr. 2005/14744
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch Beschluss anstatt durch Zwischenurteil
»1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss, so ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten entsprechend § 512 aZPO unzulässig.2. Der Gegenstandswert einer solchen sofortigen Beschwerde (und einer entsprechenden Berufung) des Beklagten beträgt nur einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger hilfsweise einen Verweisungsantrag gemäß § 281 Abs. 1ZPO gestellt hat (Abgrenzung OLG Frankfurt - 5 U 189/98 - 11.03.1999, OLGR Frankfurt 1999, 153).«