OLG Dresden - Beschluss vom 25.05.2001
8 W 562/01
Normen:
VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2001, 350

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch Beschluss anstatt durch Zwischenurteil

OLG Dresden, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 8 W 562/01

DRsp Nr. 2005/14744

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch Beschluss anstatt durch Zwischenurteil

»1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss, so ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten entsprechend § 512 a ZPO unzulässig. 2. Der Gegenstandswert einer solchen sofortigen Beschwerde (und einer entsprechenden Berufung) des Beklagten beträgt nur einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger hilfsweise einen Verweisungsantrag gemäß § 281 Abs. 1 ZPO gestellt hat (Abgrenzung OLG Frankfurt - 5 U 189/98 - 11.03.1999, OLGR Frankfurt 1999, 153).«

Normenkette:

VAHRG § 10a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist entsprechend § 512a ZPO unstatthaft und daher gemäß § 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

I.