BGH - Urteil vom 08.06.2005
XII ZR 294/02
Normen:
ZPO § 323 § 767 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1207
BGHZ 163, 187
FamRZ 2005, 1479
FuR 2005, 417
InVo 2005, 457
JuS 2005, 957
MDR 2005, 1293
NJW 2005, 2313
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 05.11.2002
AG Kaiserslautern,

Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

BGH, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 294/02

DRsp Nr. 2005/10147

Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen Unterhaltstitel

»Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).«

Normenkette:

ZPO § 323 § 767 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären.

Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Beamtenpension, während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige.