Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären.
Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Beamtenpension, während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|