OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2001
11 WF 15/01
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 4; EGBGB Art. 15 Abs. 3;
Fundstellen:
IPRspr 2001, 57
FamRZ 2002, 459
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 206/00

Zulässigkeit einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs bei Eheschließung nach brasilianischem Recht

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 11 WF 15/01

DRsp Nr. 2012/13305

Zulässigkeit einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs bei Eheschließung nach brasilianischem Recht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Ahlen vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 4; EGBGB Art. 15 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Brasilianer. Sie haben in Brasilien geheiratet. Nach in Deutschland erfolgter Ehescheidung begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, für den Güterstand der Parteien gelte gem. Artikel 15 EGBGB brasilianisches Recht, das keinen Zugewinnausgleich kenne. Die Klage sei deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt sachlich aber ohne Erfolg.

1.

Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, daß sich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe mit dem Antragsgegner gem. Artikel 15 EGBGB nach brasilianischem Recht richten und daß das brasilianische Recht keinen Zugewinnausgleich kennt.