OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2009
10 WF 253/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 906
Vorinstanzen:
AG Perleberg,

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 10 WF 253/08

DRsp Nr. 2009/2770

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

Da strittige Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtsicherheit in angemessener Zeit geklärt werden müssen, ist gegen die Untätigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts eine weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf gegeben.

Tenor:

Auf die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin hin wird das Amtsgericht Perleberg angewiesen, das Zwangsmittelverfahren und das Hauptsacheverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I.