BGH - Beschluß vom 01.02.2006
XII ZB 236/05
Normen:
FGG § 28 Abs. 2 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 657
BGHZ 166, 141
DNotZ 2006, 626
FGPrax 2006, 115
FamRZ 2006, 615
FamRZ 2006, 690
JR 2007, 245
JZ 2006, 685
MDR 2006, 995
NJW 2006, 1277
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 132/05
LG Verden, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 146/05
AG Verden, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 273/05

Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten

BGH, Beschluß vom 01.02.2006 - Aktenzeichen XII ZB 236/05

DRsp Nr. 2006/7764

Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten

»a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das vorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste.b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.).«

Normenkette:

FGG § 28 Abs. 2 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: