OLG Celle, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 132/05
LG Verden, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 146/05
AG Verden, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 273/05
Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten
BGH, Beschluß vom 01.02.2006 - Aktenzeichen XII ZB 236/05
DRsp Nr. 2006/7764
Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten
»a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das vorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste.b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.).«