OLG Naumburg - Beschluss vom 20.06.2002
8 Wx 14/02
Normen:
FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ; KostO § 14 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 11 T 1079/01 (285) - 18.04.2002,
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 XVII 4206

Zulassung der weiteren Beschwerde als Voraussetzung für deren Statthaftigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 8 Wx 14/02

DRsp Nr. 2002/13417

Zulassung der weiteren Beschwerde als Voraussetzung für deren Statthaftigkeit

»1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gegen eine Beschwerdeentscheidung die Bezahlung des Betreuers betreffend ist notwendige Voraussetzung für deren Statthaftigkeit. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen.2. Auch gegen eine Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der Kosten (§ 14 KostO) ist die weitere Beschwerde nur aufgrund Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 14 Abs. 3 KostO).«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ; KostO § 14 Abs. 3 ;

Gründe: