OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2001
5 UF 150/01
Normen:
BGB § 1587e ; VAHRG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 1 § 888 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 103

Zum Auskunftsanspruch nach § 1587e BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 5 UF 150/01

DRsp Nr. 2002/6187

Zum Auskunftsanspruch nach § 1587e BGB

1. Der Auskunftsanspruch zwischen den Parteien nach § 1587e Abs. 1 BGB besteht unabhängig vom gerichtlichen Auskunftsrecht nach § 11 Abs. 2 VAHRG. 2. Das Rechtsschutzinteresse für eine klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs ergibt sich schon daraus, dass die familienrechtlichen Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach VAHRG (nur Zwangsgeld gemäß § 33 FGG) nicht gleichwertig sind mit den Vollstreckungsmöglichkeiten der Partei aus einem Titel nach § 1587e BGB, da hier die Vorschrift des § 888 ZPO anwendbar ist, die auch die Möglichkeit der Zwangshaft eröffnet. 3. Ist der Auskunftsanspruch fälschlicherweise nicht wie beantragt im Verbundverfahren sondern in einem isolierten Verfahren behandelt worden, dann gilt für dieses Verfahren nicht der Anwaltszwang des Verbundverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1587e ; VAHRG § 11 Abs. ;