OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.03.2004
3 W 219/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 68 Abs. 1 ; FGG § 69g ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1815
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 387/02
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 43 XVII 252/01

Zum Erfordernis einer Betreuerbestellung für psychisch Erkrankten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 3 W 219/03

DRsp Nr. 2004/7229

Zum Erfordernis einer Betreuerbestellung für psychisch Erkrankten

»Ein Betreuungsbedürfnis im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, wenn der Betroffene psychisch krank ist, seine Angelegenheiten aber gleichwohl selbst oder mit Hilfe eines Bevollmächtigten besorgen kann. In einem solchen Fall darf eine rechtliche Betreuung auch nicht auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen hin angeordnet werden.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 68 Abs. 1 ; FGG § 69g ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der im Jahr 1961 geborene Betroffene hat für sich die Einrichtung einer "Betreuung zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Sozialbehörden, und Arbeitsamt; gegenüber Ärzten und gesundheitlichen Behörden; und gegenüber Geltendmachung in zivilrechtlichen Angelegenheiten" beantragt. Davon verspricht er sich Hilfe und Unterstützung bei dem von ihm eigener Darstellung nach als oftmals psychisch belastend und kränkend empfundenen Verkehr mit Behörden und sonstigen Institutionen sowie bei der Geltendmachung und Durchsetzung unterschiedlicher Rechtsansprüche, deren er sich in vielfältiger Weise berühmt.