OLG Celle - Beschluss vom 22.11.2004
10 UF 154/04
Normen:
BGB § 1587g ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 521
NJW-RR 2005, 522
OLGReport-Celle 2005, 93
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 610 F 5633/01

Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente

OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 10 UF 154/04

DRsp Nr. 2005/390

Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente

»Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente, wenn das Anstellungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende unter Vereinbarung eines erhöhten Ruhegehaltssatzes vorzeitig beendet worden ist und wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die nicht öffentlichrechtlich ausgeglichen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1587g ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 27. Februar 1962 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 9. November 1982 zugestellten Antrag der Ehefrau wurde ihre Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juni 1983 rechtskräftig geschieden. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich fand nicht statt; in dem Urteil wurde jedoch ausgesprochen, dass der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten blieb.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht, "den Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, durchzuführen".

Das Amtsgericht hat daraufhin Folgendes ermittelt: