I.
Die Parteien haben am 27. Februar 1962 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 9. November 1982 zugestellten Antrag der Ehefrau wurde ihre Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juni 1983 rechtskräftig geschieden. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich fand nicht statt; in dem Urteil wurde jedoch ausgesprochen, dass der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten blieb.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht, "den Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, durchzuführen".
Das Amtsgericht hat daraufhin Folgendes ermittelt:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|