OLG Köln - Beschluss vom 29.09.2003
16 Wx 165/03
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 2 § 118 Abs. 1 §§ 121 123 ; FGG § 67 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 212/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII D 126/99

Zum Umfang des Vergütungsanspruchs eines als Rechtsanwalt im Betreuungsverfahren bestellten anwaltlichen Verfahrenspflegers

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 165/03

DRsp Nr. 2003/15937

Zum Umfang des Vergütungsanspruchs eines "als Rechtsanwalt" im Betreuungsverfahren bestellten anwaltlichen Verfahrenspflegers

1. Ein Rechtsanwalt, der entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 07.06.2000 - 1 BvR 23/00 u. 111/00 - (FamRZ 2000, 1280 = NJW-FER 2000, 282) im Betreuungsverfahren "als Rechtsanwalt" zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt wird, kann zwar Vergütungsansprüche nach der BRAGO gegenüber der Staatskasse geltend machen, aber im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen nur diejenigen eines im Prozesskostenhilfeverfahrens beigeordneten Rechtsanwalts gem. den §§ 121 ff. BRAGO. 2. Auch dann, wenn die Gebühr eines Rechtsanwalts der Tabelle zu § 123 BRAGO zu entnehmen ist, verbleibt es im Falle eines Gebührensatzrahmens - etwa nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO - bei dem jeweiligen Rahmen. Bei einer Verfahrenspflegschaft im durchschnittlichen Bereich und der Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Anhörung des Betroffenen entstehen daher zwei 7,5/10 Mittelgebühren, und zwar auf der Grundlage des Regelwertes von 4.000,00 EURO des § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 2 § 118 Abs. 1 §§ 121 123 ; FGG § 67 Abs. 1, 3 ;

Gründe: