Die Rechtsmittel sind zulässig (§§ 27,29 Abs. 1, 2, 69 g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGG).
In der Sache führen sie zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht frei von Rechtsfehlern ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). Es hätte vor der Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Betroffenen sowohl der persönlichen Anhörung des Betroffenen als auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft.
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