OLG Köln - Beschluss vom 24.09.1999
16 Wx 129/99
Normen:
FGG § 27 § 29 § 69g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1440
FamRZ 2000, 1440
OLGReport-Köln 2000, 154
OLGReport-Köln 2000, 154
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 292/97
AG Schleiden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 (8 A) VII 21

Zum Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers

OLG Köln, Beschluss vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 129/99

DRsp Nr. 2001/9985

Zum Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers

»Auch im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers muß in der Beschwerdeinstanz sowohl eine persönliche Anhörung des Betroffenen erfolgen als auch das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt werden, wenn nicht die Anhörung und Gutachteneinholung durch das Amtsgericht in so unmittelbarer Nähe zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht liegen, daß von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.«

Normenkette:

FGG § 27 § 29 § 69g Abs. 5 ;

Gründe:

Die Rechtsmittel sind zulässig (§§ 27,29 Abs. 1, 2, 69 g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGG).

In der Sache führen sie zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht frei von Rechtsfehlern ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). Es hätte vor der Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Betroffenen sowohl der persönlichen Anhörung des Betroffenen als auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft.