OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2003
16 WF 16/03
Normen:
FGG § 20a ; FGG § 64b Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 815
OLGReport-Karlsruhe 2004, 318
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 228/02

Zum Vorliegen einer unanfechtbaren Kostenentscheidung gem. § 20 a FGG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 16 WF 16/03

DRsp Nr. 2003/15043

Zum Vorliegen einer unanfechtbaren Kostenentscheidung gem. § 20 a FGG

»Eine nach § 20 a FGG unanfechtbare Kostenentscheidung liegt auch dann vor, wenn sich die Kostenentscheidung als Nachholung der bei der Hauptsacheentscheidung zunächst bewusst unterlassenen darstellt. Dies gilt auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung überhaupt nicht erforderlich war.«

Normenkette:

FGG § 20a ; FGG § 64b Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hatte unter Berufung auf § 1 Gewaltschutzgesetz und § 64 FGG beantragt, dem Antragsgegner verschiedene Handlungen zu verbieten. Im Termin vom 04. Dezember 2002 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach sich der Antragsgegner verpflichtete, bestimmte Hausanwesen nebst Hofeinfahrten und Gehwegen nicht zu betreten, Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu vermeiden und keinerlei Kontakt mit ihr aufzunehmen, außer brieflichen; kurzfristige elterliche Kontakte in Angelegenheiten der elterlichen Sorge sollten durch Vermittlung näher bezeichneter Dritter durchgeführt werden. Nach Genehmigung der Vereinbarung beschloss das Amtsgericht:

1. Die Vereinbarung der Beteiligten zur Vermeidung von Belästigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner vom 04.12.2002 wird gerichtlich bestätigt.