OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.08.2004
16 WF 113/04
Normen:
BGB § 1612 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 258 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 378
OLGReport-Karlsruhe 2004, 498
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 08.07.2004

Zum Zeitpunkt der Leistung des Kindesunterhaltes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 16 WF 113/04

DRsp Nr. 2004/17809

Zum Zeitpunkt der Leistung des Kindesunterhaltes

»Hat sich der Schuldner von Kindesunterhalt durch Jugendamtsurkunden nur verpflichtet, laufenden Unterhalt im Laufe des Monats zu zahlen, kann der Gläubiger des Kindesunterhalts - nur - beantragen, den Schuldner zu verurteilen, den titulierten Unterhalt monatlich im Voraus zum Monatsanfang zu zahlen.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 258 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger haben mit am 09. März 2004 bei dem Amtsgericht Mannheim eingegangenem Antrag Prozesskostenhilfe für folgenden Klagantrag beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 110,16 EURO zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2003 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 110,16 EURO zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2003 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 beginnend mit dem Monat März 2004 einen monatlichen Unterhalt von 284,00 EURO, monatlich im Voraus zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Ziffer 2 beginnend mit dem Monat März 2004 einen monatlichen Unterhalt von 284,00 EURO, monatlich im Voraus zu bezahlen.