BayObLG - Beschluß vom 08.07.1999
3Z BR 186/99
Normen:
FGG § 19 Abs. 1, § 69a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 191
FGPrax 1999, 181
FamRZ 1999, 340
FamRZ 2000, 250
NJW-RR 2001, 583
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 07.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 646, 647, 731/98
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 153/95

Zur Anordnung, dem Betroffenen die Gründe seiner Betreuung nicht bekannt zu machen

BayObLG, Beschluß vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 186/99

DRsp Nr. 1999/7922

Zur Anordnung, dem Betroffenen die Gründe seiner Betreuung nicht bekannt zu machen

»1. Gegen die in einer Betreuungssache ergangene Anordnung, dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung nicht bekanntzumachen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.2. Eine solche Anordnung ist gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Belange des Betroffenen sein rechtlich geschütztes Interesse, die Gründe der Entscheidung zu erfahren, überwiegen.«

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1, § 69a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In dem für den Betroffenen anhängigen Betreuungsverfahren hat der Richter am Amtsgericht

- am 24.8.1998 eine Verfahrenspflegerin bestellt,

- am 27.8.1998 die Vorführung des Betroffenen zum nächsten richterlichen Anhörungstermin angeordnet und

- am 9.10.1998 das gegen ihn und den Sachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch für unzulässig erklärt sowie mit sofortiger Wirksamkeit und unter Absehen von der Bekanntmachung der Gründe dem Betroffenen einen Betreuer bestellt und angeordnet, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.