I.
In dem für den Betroffenen anhängigen Betreuungsverfahren hat der Richter am Amtsgericht
- am 24.8.1998 eine Verfahrenspflegerin bestellt,
- am 27.8.1998 die Vorführung des Betroffenen zum nächsten richterlichen Anhörungstermin angeordnet und
- am 9.10.1998 das gegen ihn und den Sachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch für unzulässig erklärt sowie mit sofortiger Wirksamkeit und unter Absehen von der Bekanntmachung der Gründe dem Betroffenen einen Betreuer bestellt und angeordnet, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf.
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