1. Verfahren wegen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse nach § 1686BGB unterliegen als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Grundsatz der Amtsermittlung nach § 12FGG. Der zuständige Rechtspfleger hat daher die erforderlichen Tatsachen festzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben, also den entscheidungserheblichen Sachverhalt in bezug auf den materiellen Tatbestand zu ermitteln.2. Im Rahmen des § 1686BGB ist einerseits aufzuklären, ob ein berechtigtes Interesse des Auskunftssuchenden besteht. Bejahendenfalls ist dann zu klären, ob die begehrte Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht.
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