OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2004
20 W 53/03
Normen:
BGB § 1617a ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; EGBGB Art. 10 Abs. 11 ; PStG § 47 ; PStG § 48 ; PStG § 49 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.01.2003

Zur Berichtigung des Geburtseintrags bezüglich des Familiennamens von Mutter und Kind sowie der Angabe des Ehemannes bei späterem Nachweis der Nichtigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe - Zur Nichtigkeit einer Eheschließ in Ghana bei welcher ein Ehegatte nicht persönlich anwesend ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 20 W 53/03

DRsp Nr. 2004/12524

Zur Berichtigung des Geburtseintrags bezüglich des Familiennamens von Mutter und Kind sowie der Angabe des Ehemannes bei späterem Nachweis der Nichtigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe - Zur Nichtigkeit einer Eheschließ in Ghana bei welcher ein Ehegatte nicht persönlich anwesend ist

»1. Zur Berichtigung des Geburtseintrags bezüglich des Familiennamens von Mutter und Kind sowie der Angabe des Ehemannes bei späterem Nachweis der Nichtigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe. 2. Eine Eheschließung vor dem Standesbeamten in Ghana, bei welcher ein Ehegatte nicht persönlich anwesend ist, sondern eine andere Person unter Vorlage des eigenen Passes auftreten lässt, ist nichtig. 3. Der Familienname eines in Deutschland geborenen Kindes mit ghanaischer Staatsangehörigkeit kann auf Grund der Rückverweisung durch das in Ghana geltende Domizilprinzip des englischen Rechts nach materiellem deutschem Namensrecht zu bestimmen sein.«

Normenkette:

BGB § 1617a ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; EGBGB Art. 10 Abs. 11 ; PStG § 47 ; PStG § 48 ; PStG § 49 ;

Entscheidungsgründe:

I.