OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.11.2004
15 UF 111/04
Normen:
BGB § 1587b Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1569
OLGReport-Stuttgart 2005, 198
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 591/03

Zur Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers zur Rüge der Nichtanwendung von § 1587b Abs. 4 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 15 UF 111/04

DRsp Nr. 2005/577

Zur Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers zur Rüge der Nichtanwendung von § 1587b Abs. 4 BGB

»Die Versorgungsträger sind nicht beschwerdebefugt zur Rüge der Nichtanwendung von § 1587 b Abs. 4 BGB. Dies gilt auch, wenn das Familiengericht auf dessen Anwendbarkeit nicht hingewiesen und auf eine entsprechende Antragstellung nicht hingewirkt hat.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 12.01.1996 geheiratet. Der Antrag auf Scheidung der Ehe wurde am 02.10.2003 zugestellt. Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist sonach die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.09.2003.

Die Antragstellerin hat in der Ehezeit nach Auskunft der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 21.11.2003 eine ehezeitbezogene volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung in Höhe von monatlich 181,89 EURO erworben.

Der Versorgungsträger ist öffentlich-rechtlich organisiert und lässt die Realteilung zu.

Weiterhin hat sie nach Auskunft der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 19.01.2004 eine ehezeitbezogene unverfallbare betriebliche Rentenanwartschaft aus der Zusatzversorgung von monatlich 118,44 EURO erworben.