I.
Die Parteien haben am 12.01.1996 geheiratet. Der Antrag auf Scheidung der Ehe wurde am 02.10.2003 zugestellt. Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist sonach die Zeit vom 01.01.1996 bis 30.09.2003.
Die Antragstellerin hat in der Ehezeit nach Auskunft der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 21.11.2003 eine ehezeitbezogene volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung in Höhe von monatlich 181,89 EURO erworben.
Der Versorgungsträger ist öffentlich-rechtlich organisiert und lässt die Realteilung zu.
Weiterhin hat sie nach Auskunft der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 19.01.2004 eine ehezeitbezogene unverfallbare betriebliche Rentenanwartschaft aus der Zusatzversorgung von monatlich 118,44 EURO erworben.
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