I.
Der Beteiligte zu 2), der hauptberuflich als Bewährungshelfer tätig ist, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2002 für den Betroffenen zum Betreuer bestellt. Gegen die in dem Beschluss zugleich getroffene Feststellung, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig, wendete sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, welche das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verwarf.
Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 1) mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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