OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2004
20 W 445/03
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 240/03
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 983/00

Zur Beschwerdeberechtigung der Staatskasse gegen die mit der Betreuerbestellung verbundene Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 20 W 445/03

DRsp Nr. 2004/12519

Zur Beschwerdeberechtigung der Staatskasse gegen die mit der Betreuerbestellung verbundene Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung

»Der Staatskasse steht gegen die mit der Betreuerbestellung verbundene Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung keine Beschwerdeberechtigung zu.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 2), der hauptberuflich als Bewährungshelfer tätig ist, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2002 für den Betroffenen zum Betreuer bestellt. Gegen die in dem Beschluss zugleich getroffene Feststellung, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig, wendete sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde, welche das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verwarf.

Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 1) mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.