LG Gießen, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 399/03
Zur Bestimmung des Ehenamens bei einer Heirat zwischen einem US-Amerikaner und einer Deutschen in den USA
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 65/04
DRsp Nr. 2004/17316
Zur Bestimmung des Ehenamens bei einer Heirat zwischen einem US-Amerikaner und einer Deutschen in den USA
»Heiraten ein US-Amerikaner und eine deutsche Staatsangehörige in den USA, so führt die bloße Unterzeichnung der "Marriage License" durch die Ehefrau mit dem Familiennamen des Mannes nach deutschem Recht nicht ohne weiteres zur Bestimmung eines Ehenamens im Sinne des § 1355 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB. Für die Kinder aus dieser Ehe bedarf es deshalb einer Bestimmung des Geburtsnamens nach §§ 1616, 1617 aBGB.«