OLG Thüringen - Beschluss vom 29.09.1999
1 UF 284/98
Normen:
BGB § 1587 ; SGBVI § 315a ; VAÜG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 627

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem VAÜG und unter Berücksichtigung eines Auffüllbetrags nach § 315a SGBVI

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 1 UF 284/98

DRsp Nr. 2002/6314

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem VAÜG und unter Berücksichtigung eines Auffüllbetrags nach § 315a SGBVI

1. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG nicht vorliegen, hat der Ausgleich nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 VAÜG schon jetzt zu erfolgen, wenn beide Parteien Rente beziehen und mithin aus dem Versorgungsausgleich Leistungen zu erbringen bzw. zu kürzen sind. 2. Verfügt eine Partei über einen Auffüllbetrag nach § 315a SGBVI, dann ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 VAÜG auf Antrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§ 1587f ff. BGB durchzuführen. 3. Da der Auffüllbetrag bei zukünftigen Rentensteigerungen abgebaut werden und damit jeweils eine Verringerung des schuldrechtlich auszugleichenden Auffüllbetrages verbunden sein wird, auf den die Parteien wegen einer möglichen Vollstreckung nur mit einem Abänderungsverfahren reagieren können, erscheint es angemessen, die Höhe des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in einem Prozentwert auszudrücken, so dass den Parteien die Möglichkeit eröffnet ist, selbständig zu der Bestimmung des Betrages zu gelangen und die Kosten für ein Abänderungsverfahren zu sparen.

Normenkette:

BGB § 1587 ; SGBVI § 315a ; VAÜG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 627