OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2006
15 UF 169/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 4 ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 211/05

Zur Ermittlung der Höhe des Versorgungsausgleiches

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2006 - Aktenzeichen 15 UF 169/06

DRsp Nr. 2007/6936

Zur Ermittlung der Höhe des Versorgungsausgleiches

1. Anwartschaften auf betriebliche Versorgung eines kommunalen Versorgungsverbandes sind im Rahmen des Versorgungsausgleiches in eine regeldynamische Rente umzurechnen, um diese mit einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen. 2. Hat ein Ehepartner neben den höheren angleichungsdynamischen auch die höheren nicht-angleichungsdynamischen Anrechte erlangt, ist der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 1 b) VAÜG bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 4 ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 4 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).

II.

Die nach § 629 a Abs. 2 S. 1, § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes B... ist begründet.

1.

Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. September 1978 bis zum 31. Juli 2005 folgende Anwartschaften erworben:

a) der Antragsgegner: