OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.09.2004
11 UF 4240/03
Normen:
BGB § 1587f ; BGB § 1587g ; VAHRG § 3b Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 627
NJW 2005, 761
OLGReport-Nürnberg 2005, 89
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 63/03

Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 11 UF 4240/03

DRsp Nr. 2005/559

Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

»1. Bei der Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist der im Wege des Supersplittings nach. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits früher öffentlich-rechtlich ausgeglichene und zu diesem Zweck in eine dynamische Rente umgerechnete Teilbetrag einer Betriebsrente nicht in einen statischen Wert zurückzurechnen. 2. Der ausgeglichene dynamisierte Teilbetrag ist vielmehr durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit und anschließender Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung zu aktualisieren und von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587f ; BGB § 1587g ; VAHRG § 3b Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.