AG Erlangen, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 63/03
Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 11 UF 4240/03
DRsp Nr. 2005/559
Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings
»1. Bei der Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist der im Wege des Supersplittings nach. § 3 Abs. 1 Nr. 1VAHRG bereits früher öffentlich-rechtlich ausgeglichene und zu diesem Zweck in eine dynamische Rente umgerechnete Teilbetrag einer Betriebsrente nicht in einen statischen Wert zurückzurechnen.2. Der ausgeglichene dynamisierte Teilbetrag ist vielmehr durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit und anschließender Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung zu aktualisieren und von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.«