OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.10.2004
2 WF 176/04
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1698
OLGReport-Karlsruhe 2005, 13
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 220/04

Zur Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung trotz bereits gestellten Antrags auf Aussetzung des Umgangs und trotz Umgangsverweigerung durch das Kind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 2 WF 176/04

DRsp Nr. 2005/503

Zur Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung trotz bereits gestellten Antrags auf Aussetzung des Umgangs und trotz Umgangsverweigerung durch das Kind

»1. Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen - gegebenenfalls einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art. Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen. 2. Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2 ; FGG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.