I.
Die Beteiligte zu 1), die seit 1978 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und der Beteiligte zu 2), ein türkischer Staatsangehöriger, schlossen am 03. April 1996 in O 1/Türkei die Ehe.
Am 03. Mai 1996 legte der Standesbeamte in O 2 antragsgemäss ein Familienbuch an, wobei nach entsprechender Rechtswahlerklärung eingetragen wurde, dass sich die Namensführung der Ehegatten nach türkischem Recht richtet und sie den Ehenamen A führen.
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