OLG Hamm - Urteil vom 16.11.1999
29 U 116/98
Normen:
BGB § 1600o a.F. ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 Art. 220 Abs. 1 Art. 224 § 1 Abs. 1 ; KindUG Art. 5 § 3 ; ZPO § 643 a.F. § 653 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1631

Zur Frage der Abstammung als abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 29 U 116/98

DRsp Nr. 2002/6182

Zur Frage der Abstammung als "abgeschlossener Vorgang" im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB

1. Da die Abstammung ein abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB ist - sie steht mit der Geburt fest -, richtet sich die Feststellung der Abstammung gemäß dem vor dem 01.09.1986 geltenden Kollisionsrecht (hier: Geburt 1983) nach dem Recht, das auch für den (hier: mit dem Feststellungsantrag verbundenen) Unterhaltsanspruch maßgebend ist (hier: deutsches Recht, da sich der Feststellungskläger seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhält). 2. Nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB ist (hier) das deutsche materielle Abstammungsrecht in der vor dem 01.07.1998 geltenden Fassung anzuwenden, so dass gemäß § 1600o BGB in seiner alten Fassung als Vater derjenigen festzustellen ist, der das Kind gezeugt hat. 3. Für Unterhaltsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes anhängig geworden sind, ist nach Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 KindUG das alte Verfahrensrecht maßgebend, so dass der Beklagte nach Maßgabe des § 642 ZPO in seiner alten Fassung antragsgemäß zur Zahlung des Regelunterhalts herangezogen werden kann, zumal ihm nach Art. 5 § 3 KindUG die Anpassung im vereinfachten Verfahren eröffnet ist.