Zur Frage der Abstammung als abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB
OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 29 U 116/98
DRsp Nr. 2002/6182
Zur Frage der Abstammung als "abgeschlossener Vorgang" im Sinne des Art. 220 Abs. 1EGBGB
1. Da die Abstammung ein abgeschlossener Vorgang im Sinne des Art. 220 Abs. 1EGBGB ist - sie steht mit der Geburt fest -, richtet sich die Feststellung der Abstammung gemäß dem vor dem 01.09.1986 geltenden Kollisionsrecht (hier: Geburt 1983) nach dem Recht, das auch für den (hier: mit dem Feststellungsantrag verbundenen) Unterhaltsanspruch maßgebend ist (hier: deutsches Recht, da sich der Feststellungskläger seit mehr als fünf Jahren in Deutschland aufhält).2. Nach Art. 224 § 1 Abs. 1EGBGB ist (hier) das deutsche materielle Abstammungsrecht in der vor dem 01.07.1998 geltenden Fassung anzuwenden, so dass gemäß § 1600o BGB in seiner alten Fassung als Vater derjenigen festzustellen ist, der das Kind gezeugt hat.3. Für Unterhaltsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes anhängig geworden sind, ist nach Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1KindUG das alte Verfahrensrecht maßgebend, so dass der Beklagte nach Maßgabe des § 642ZPO in seiner alten Fassung antragsgemäß zur Zahlung des Regelunterhalts herangezogen werden kann, zumal ihm nach Art. 5 § 3KindUG die Anpassung im vereinfachten Verfahren eröffnet ist.
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