Zur Frage der Kosten im Fall einer nach Auskunftserteilung nicht weiter verfolgten Stufenklage
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.1999 - Aktenzeichen 8 WF 204/99
DRsp Nr. 2002/6257
Zur Frage der Kosten im Fall einer nach Auskunftserteilung nicht weiter verfolgten Stufenklage
1. Ergibt die im Rahmen einer Stufenklage erteilte Auskunft, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, so tritt insoweit keine Erledigung der Hauptsache ein, so dass im Fall einer einseitigen Erledigung durch den Kläger weder eine Kostenentscheidung nach § 91ZPO noch nach § 93ZPO in Betracht kommt.2. Dem Kläger kann jedoch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen, den er im anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann.