OLG Naumburg - Beschluss vom 28.09.1999
8 WF 204/99
Normen:
ZPO § 91 § 93 § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 502 (LS)

Zur Frage der Kosten im Fall einer nach Auskunftserteilung nicht weiter verfolgten Stufenklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.1999 - Aktenzeichen 8 WF 204/99

DRsp Nr. 2002/6257

Zur Frage der Kosten im Fall einer nach Auskunftserteilung nicht weiter verfolgten Stufenklage

1. Ergibt die im Rahmen einer Stufenklage erteilte Auskunft, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, so tritt insoweit keine Erledigung der Hauptsache ein, so dass im Fall einer einseitigen Erledigung durch den Kläger weder eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO noch nach § 93 ZPO in Betracht kommt. 2. Dem Kläger kann jedoch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen, den er im anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann.

Normenkette:

ZPO § 91 § 93 § 254 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 502 (LS)