OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2001
9 WF 76/01
Normen:
BGB § 197 § 198 § 204 § 209 § 218 § 242 ; UVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 376
NJW-RR 2002, 362
OLGReport-Brandenburg 2001, 412

Zur Hemmung der Verjährung und zur Verwirkung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 9 WF 76/01

DRsp Nr. 2002/6074

Zur Hemmung der Verjährung und zur Verwirkung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen

1. Eine Hemmung von Verjährungsfristen für Unterhaltsansprüche aus familiären Gründen kommt nicht in Frage, wenn die Ansprüche kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen sind (hier: nach § 7 Abs. 1 UVG). 2. Ein Antrag auf Umschreibung des Titels und die Zustellung des umgeschriebenen Titels sind Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung, stellen aber selbst keine Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB dar. 3. Eine Verwirkung von rückständigem Unterhalt kommt je nach Fall frühestens nach einem Jahr, spätestens aber nach drei Jahren in Betracht, da zum einen von einem Unterhaltsberechtigten mehr als von einem Gläubiger anderer Forderungen zu erwarten ist, dass er die für ihn lebensnotwendigen Ansprüche auch tatsächlich durchsetzt, wenn er des Unterhalts denn noch bedarf, und zum anderen zu beachten ist, dass Unterhaltsansprüche auf seiten des Pflichtigen zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können. Diese Überlegungen gelten insbesondere für titulierte Ansprüche, da bei ihnen die Durchsetzung eher erwartet werden kann als bei nicht titulierten.