KG - Beschluss vom 25.02.2005
18 UF 259/02
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ; BeamtVG § 57 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17a (a.F.) ; ZPO § 574 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1487
KGReport 2006, 221
NJW-RR 2006, 74
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 7003/00

Zur Herabsetzung eines Versorgungsausgleichs wegen veränderter Umstände

KG, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 18 UF 259/02

DRsp Nr. 2005/18537

Zur Herabsetzung eines Versorgungsausgleichs wegen veränderter Umstände

1. Der Antrag auf Herabsetzung eines Versorgungsausgleichs ist begründet, wenn veränderte Umstände eintreten, die auf einem bei der Erstentscheidung nicht abgeschlossenen Tatbestand beruhen. 2. Die insoweit zu beachtenden Billigkeitserwägungen nach § 1587c BGB ermöglichen eine sog. "Totalrevision" der Erstentscheidung.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ; BeamtVG § 57 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 17a (a.F.) ; ZPO § 574 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.