OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2004
15 W 89/04
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 29 ; FGG § 56 Abs. 5 S. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 238
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 485/03

Zur Höhe des Vergütungsanspruchs bei berufsmäßiger Betreuung, wenn die berufsbedingte Qualifikation fehlt

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 15 W 89/04

DRsp Nr. 2005/798

Zur Höhe des Vergütungsanspruchs bei berufsmäßiger Betreuung, wenn die berufsbedingte Qualifikation fehlt

Fehlt einem berufsmäßigen Betreuer eine abgeschlossene Berufsausbildung die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG erfüllt, so kann ihm nicht der gewöhnliche Stundensatz - hier 23,00 EUR - zugebilligt werden. Auch eine langjährige Berufserfahrung als Betreuer rechtfertigt keinen gewöhnlichen Stundensatz. Vielmehr müssen die durch die Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar sein.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 29 ; FGG § 56 Abs. 5 S. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 S. 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss vom 26. April 1995 hat das Amtsgericht Hagen für den Betroffenen mit dessen Einverständnis eine gesetzliche Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Die Betreuung wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert.