OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.07.2002
6 WF 65/02
Normen:
ZPO § 162 Abs. 1 ; ZPO § 704 ; ZPO § 750 ; BGB § 1612a ;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 148/00

Zur inhaltlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit eines Vollstreckungstitels bei Kindesunterhaltszahlungen; Zum Abspielen eines auf Tonträger aufgezeichneten Protokolles

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 6 WF 65/02

DRsp Nr. 2004/4732

Zur inhaltlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit eines Vollstreckungstitels bei Kindesunterhaltszahlungen; Zum Abspielen eines auf Tonträger aufgezeichneten Protokolles

»1. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein vorläufig auf Tonträger aufgezeichnetes Protokoll insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO - z. B. einen Vergleich - enthält, abzuspielen und im Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt worden ist. Dieses förmliche Erfordernis steht nicht zur Disposition der Parteien; ein entsprechender Verzicht ist daher rechtlich nicht von Belang (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 162 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Ruth, ZPO, 21. Aufl., § 162 Rdnr. 6). 2. In einem Vollstreckungstitel, der die Zahlung von Kindesunterhalt gemäß § 1612 a BGB zum Inhalt hat, sind außer der Höhe des jeweiligen Regelbetrages und des jeweiligen Kindergeldbetrages auch die Ordnungszahl der Kinder und die Altersstufe festzustellen, um dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit zu genügen.«

Normenkette:

ZPO § 162 Abs. 1 ; ZPO § 704 ; ZPO § 750 ; BGB § 1612a ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.