AG Zweibrücken, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 148/00
Zur inhaltlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit eines Vollstreckungstitels bei Kindesunterhaltszahlungen; Zum Abspielen eines auf Tonträger aufgezeichneten Protokolles
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 6 WF 65/02
DRsp Nr. 2004/4732
Zur inhaltlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit eines Vollstreckungstitels bei Kindesunterhaltszahlungen; Zum Abspielen eines auf Tonträger aufgezeichneten Protokolles
»1. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein vorläufig auf Tonträger aufgezeichnetes Protokoll insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1ZPO - z. B. einen Vergleich - enthält, abzuspielen und im Protokoll zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt worden ist. Dieses förmliche Erfordernis steht nicht zur Disposition der Parteien; ein entsprechender Verzicht ist daher rechtlich nicht von Belang (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 162 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Ruth, ZPO, 21. Aufl., § 162 Rdnr. 6).2. In einem Vollstreckungstitel, der die Zahlung von Kindesunterhalt gemäß § 1612 aBGB zum Inhalt hat, sind außer der Höhe des jeweiligen Regelbetrages und des jeweiligen Kindergeldbetrages auch die Ordnungszahl der Kinder und die Altersstufe festzustellen, um dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit zu genügen.«