OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2001
10 UF 186/00
Normen:
ZPO § 621 e § 13 a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1684 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 70/00

Zur konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts insbes. hinsichtlich Bestimmtheit und Vollzugsfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 10 UF 186/00

DRsp Nr. 2002/5474

Zur konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts insbes. hinsichtlich Bestimmtheit und Vollzugsfähigkeit

Verbringt das Kind jedes zweite Wochenende beim Vater, kann es geboten erscheinen, daß die Besuche bereits am Freitag abend beginnen. Eine flexible, vom Willen des Kindes abhängige Regelung, kann nicht getroffen werden. Diese wäre inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollzugsfähig. Überdies wäre das Kind überfordert, von einem Besuchswochenende zum anderen eine Entscheidung über dessen Dauer treffen zu müssen.

Normenkette:

ZPO § 621 e § 13 a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1684 ;

Gründe:

Auf die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts teilweise abzuändern und, um auch die Feiertags- und Ferienregelung vollzugsfähig zu gestalten (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rz. 11 m.w.N.), insgesamt wie aus der Beschlußformel ersichtlich neu zu fassen.