OLG Hamm - Urteil vom 07.05.2001
8 UF 411/00
Normen:
BGB § 1360 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 125
NJW-RR 2004, 791
NJW-RR2001, 1659
OLGReport-Hamm 2001, 348

Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen Eltern

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 8 UF 411/00

DRsp Nr. 2002/6191

Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen Eltern

1. Der Selbstbehalt von unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern beträgt 2.250 DM. 2. Bei der Frage, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist, darf nicht nur isoliert auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen (hier: ca. 550 DM) abgestellt werden. Vielmehr ist auch das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen (hier: rund 4.890 DM netto im Monat bei monatlichen Darlehensbelastungen von rund 80 DM), da ansonsten die Eltern auf Kosten der Allgemeinheit unterhalten werden müssten, während das dem Grunde nach unterhaltspflichtige Kind bei eigenem Einkommen in guten bis sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. 3. Wird der Selbstbehalt des Pflichtigen bereits durch das Einkommen des Ehegatten ganz oder wenigstens weitgehend gedeckt, dann ist das nicht zu Deckung des Selbstbehalts notwendige Einkommen des Pflichtigen (hier: 478 DM) zur Hälfte für den Unterhaltsbedarf der Eltern einzusetzen. 4. Zur Berechnung des Gesamtbedarfs der Familie ist der Selbstbehalt zu verdoppeln und für unterhaltsberechtigte Kinder die Tabellenbeträge nach den addierten Einkommen der Eltern hinzuzurechnen. Abzuziehen sind die Vorteile des mietfreien Wohnens (hier: in einem belastungsfreien Eigenheim).