Mit Klage vom 13.10.2003 begehrt die Klägerin vom Beklagten in Abänderung der JA-Urkunde vom 28.7.2000 Unterhalt in der "II.Unterhaltsstufe der Naumburger Unterhaltsleitlinien in Höhe von 109,9 %... abzüglich anteiligem Kindergeld ". Die Urkunde vom 28.7.2000 (Bl. 18 d.A.) lautet auf 109,9 % des jeweiligen Regelbetrages nach der
Das FamG hat Prozesskostenhilfe verweigert und der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht, jedoch offensichtlich nicht begründet.
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