OLG Naumburg - Beschluss vom 26.10.2004
8 WF 166/04
Normen:
BGB § 1612 ; BGB § 1612a ; ZPO § 114 ; ZPO § 655 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1913
OLGReport-Naumburg 2005, 587
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 307/03

Zur Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage wegen unzulässigem Klageantrag (hier: auf Leistungen nach Unterhaltsleitlinien)

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 8 WF 166/04

DRsp Nr. 2005/3375

Zur Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage wegen unzulässigem Klageantrag (hier: auf Leistungen nach Unterhaltsleitlinien)

»Eine Klage ist mutwillig, wenn der Antrag auf Unterhalt gerichtet ist auf "Leistungen nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg".«

Normenkette:

BGB § 1612 ; BGB § 1612a ; ZPO § 114 ; ZPO § 655 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Klage vom 13.10.2003 begehrt die Klägerin vom Beklagten in Abänderung der JA-Urkunde vom 28.7.2000 Unterhalt in der "II.Unterhaltsstufe der Naumburger Unterhaltsleitlinien in Höhe von 109,9 %... abzüglich anteiligem Kindergeld ". Die Urkunde vom 28.7.2000 (Bl. 18 d.A.) lautet auf 109,9 % des jeweiligen Regelbetrages nach der RegelbetragsVO. Hiervon ist ausweislich der Urkunde 50 % Erstkindergeld von z.Z. 135 DM, also 67,50 DM = 34,51 Euro in Abzug zu bringen. Der Landrat erbringt seit dem 1.9.2003 Leistungen nach dem UVG (Bl. 4 d.A.).

Das FamG hat Prozesskostenhilfe verweigert und der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht, jedoch offensichtlich nicht begründet.