OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.06.2004
20 W 332/03
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 S. 1, 4 ; BGB § 1829 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BSHG § 2 ; FGG § 55 ; FGG § 62 ; FGG § 69e ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 265/03
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 781 XVII 918/99

Zur Sittenwidrigkeit eines durch den Betreuer mit Angehörigen geschlossenen Vertrages zur Verhinderung der Anrechnung späterer staatlicher Leistungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 20 W 332/03

DRsp Nr. 2004/13219

Zur Sittenwidrigkeit eines durch den Betreuer mit Angehörigen geschlossenen Vertrages zur Verhinderung der Anrechnung späterer staatlicher Leistungen

»Ein Vertrag, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen Angehörigen überträgt, um diesen Vermögensgegenstand bei einer absehbaren späteren Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, ist sittenwidrig und darf vom Vormundschaftsgericht nicht genehmigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 S. 1, 4 ; BGB § 1829 ; BGB § 1908i Abs. 1 ; BSHG § 2 ; FGG § 55 ; FGG § 62 ; FGG § 69e ;

Entscheidungsgründe:

I.