OLG Naumburg - Beschluss vom 26.02.2002
14 WF 19/02
Normen:
BGB § 284 § 1605 ; ZPO §§ 91 ff. § 91 Abs. 1 § 93 § 93 d § 114 § 115 § 276 Abs. 1 § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 268
FamRZ 2003, 239
OLGReport-Naumburg 2002, 446
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 510/01

Zur spezialrechtlichen Norm des § 93d ZPO bezüglich der Kostenvorschriften in Unterhaltssachen; Veranlassung zur Klageerhebung durch Beklagten; Relevanz des Prozessergebnisses für die Anwendung

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 14 WF 19/02

DRsp Nr. 2002/11045

Zur spezialrechtlichen Norm des § 93d ZPO bezüglich der Kostenvorschriften in Unterhaltssachen; Veranlassung zur Klageerhebung durch Beklagten; Relevanz des Prozessergebnisses für die Anwendung

»1. In Unterhaltssachen verdrängt die Sondernorm des § 93d ZPO die allgemeinen Kostenvorschriften. 2. Der Beklagte gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn er außergerichtlich nicht oder nicht vollständig Auskunft erteilt. Ob der Gläubiger seine Rechte danach als Leistungs- oder Stufenklage geltend macht ist für die Kostenentscheidung ohne rechtliche Relevanz. 3. Das Prozessergebnis ist letztlich nicht für die Anwendung des § 93d ZPO relevant, denn bewertet wird vorrangig des vorprozessuale Verhalten des Unterhaltsschuldners im Hinblick auf seine Mitwirkung an der außergerichtlichen Klärung etwaiger Unterhaltsansprüche durch bereit- und freiwillige Erteilung von Auskünften.«

Normenkette:

BGB § 284 § 1605 ; ZPO §§ 91 ff. § 91 Abs. 1 § 93 § 93 d § 114 § 115 § 276 Abs. 1 § 269 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet.

Denn das Amtsgericht hat zu Unrecht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.