OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.06.2004
10 UF 860/04
Normen:
BGB § 1587 Abs. 3 ; BGB § 1587 Abs. 4 ; BGB § 1587aa Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2004, 371
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 354/02

Zur Steigung der betrieblichen Altersversorgung im Anwartschafts-

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 10 UF 860/04

DRsp Nr. 2004/13704

Zur Steigung der betrieblichen Altersversorgung im Anwartschafts-

»1. Der Wert der betrieblichen Altersversorgung der Firma S AG steigt sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil in (nahezu) gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung. Wegen Verfallbarkeit der Dynamik bei Ausscheiden vor Renteneintritt, ist die Anwartschaft jedoch über die BarwertVO mit Zuschlag gemäß Tabelle 1 Anm. 2 (65/100 Erhöhung) umzurechnen. 2. Der Senat weicht damit von seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 4.12.2000, FamRZ 2001, 1377) ab. (Vgl. auch 7. Senat: Beschluss vom 6.10.2003, FamRZ 2004, 883).«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 3 ; BGB § 1587 Abs. 4 ; BGB § 1587aa Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Endurteil vom 6.3.2003 hat das Amtsgericht Amberg die am 14.8.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt.

Mit Beschluss vom 17.2.2004 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners gegenüber der Wehrbereichsverwaltung ... auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt ... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,24 EUR begründet wurden.

Dabei hat das Amtsgericht in den Versorgungsausgleich folgende Anwartschaften eingestellt:

Anrechte der Antragstellerin: