OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2001
9 WF 9/01
Normen:
BGB § 1612a § 1612b Abs. 5 ; GKG § 17 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 417
FamRZ 2001, 1385 (LS)

Zur Streitwertberechnung von Unterhaltsklagen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 9 WF 9/01

DRsp Nr. 2002/6078

Zur Streitwertberechnung von Unterhaltsklagen

1. Bei der Streitwertberechnung einer Unterhaltsklage zählt der Monat, in dem die Klage bzw. der Prozesskostenhilfeantrag eingereicht wurde, als Rückstand. 2. Auch wenn die klagende Partei zulässigerweise den vollen Regelbetrag ohne Bezifferung und ohne Anrechnung des Kindergeldes begehrt, ist bei der Streitwertberechnung das Kindergeld anzurechnen, soweit nach § 1612b Abs. 5 BGB eine Anrechnung erfolgt.

Normenkette:

BGB § 1612a § 1612b Abs. 5 ; GKG § 17 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen
JurBüro 2001, 417
FamRZ 2001, 1385 (LS)