OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 9 WF 9/01
DRsp Nr. 2002/6078
Zur Streitwertberechnung von Unterhaltsklagen
1. Bei der Streitwertberechnung einer Unterhaltsklage zählt der Monat, in dem die Klage bzw. der Prozesskostenhilfeantrag eingereicht wurde, als Rückstand.2. Auch wenn die klagende Partei zulässigerweise den vollen Regelbetrag ohne Bezifferung und ohne Anrechnung des Kindergeldes begehrt, ist bei der Streitwertberechnung das Kindergeld anzurechnen, soweit nach § 1612b Abs. 5BGB eine Anrechnung erfolgt.