OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2001
2 WF 342/00
Normen:
GKG § 10 Abs. 1 § 4 ; BGB § 195 ;
Vorinstanzen:
AG Korbach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 524/90

Zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 2 WF 342/00

DRsp Nr. 2002/10733

Zur Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

Für den Kostenerstattungsanspruch gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Der Anspruch der Staatskasse verjährt gem. § 10 Abs. 4 GKG in 4 Jahren.

Normenkette:

GKG § 10 Abs. 1 § 4 ; BGB § 195 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. November 1981 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Seit dem 21. November 1989 leben sie dauerhaft getrennt. Auf den der Antragsgegnerin am 17. November 1990 zugestellten Scheidungsantrag hin hat das Amtsgericht durch Urteil vom 11. August 1993 die Ehe geschieden und zugleich angeordnet, daß ein öffentlich rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren vom 28.Juli 1993 haben sich die Parteien hinsichtlich des Zugewinnausgleichs auf eine einmalige Zahlung des Antragstellers in Höhe von 175.000 DM an die Antragsgegnerin geeinigt, nachdem das Amtsgericht den Grundbesitz des Antragstellers in mehreren Sachverständigengutachten hat bewerten lassen.

Der Senat hat durch Beschluß vom 29. Juni 2000 (2 UF 283/93) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Versorgungsausgleich neu geregelt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.