OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2001
9 WF 76/01
Normen:
BGB § 197 § 198 § 201 S. 1 § 204 § 209 Abs. 2 Ziff. 5 § 218 Abs. 2 § 242 ; UVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 362
OLGR-Brandenburg 2001, 412
Vorinstanzen:
AG Guben, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 10/01

Zur Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten Unterhaltsansprüchen - Zur verjährungsunterbrechende Wirkung i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB bei einer Titelumschreibung - Zur Verwirkung rückständigen Unterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 9 WF 76/01

DRsp Nr. 2006/707

Zur Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten Unterhaltsansprüchen - Zur verjährungsunterbrechende Wirkung i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB bei einer Titelumschreibung - Zur Verwirkung rückständigen Unterhalts

1. Für die Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gilt die grundsätzliche Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 197 BGB. Der Lauf dieser Verjährung wird nicht aufgrund von § 204 BGB (Hemmung aus familiären Gründen) gehemmt, da diese Vorschrift nicht eingreift, sofern der Anspruch kraft Gesetzes auf einen Dritten übergeht. Geht das betreffende Bundesland aus § 7 Abs. 1 UVG gegen den Unterhaltsschuldner vor, wirkt die Hemmungsvorschrift des § 204 BGB damit nicht zu seinen Gunsten. 2. Einer durch das Land beantragten (und erfolgten) Titelumschreibung kommt keine verjährungsunterbrechende Wirkung i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB zu.