OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.04.2004
9 WF 40/04
Normen:
FGG § 46 Abs. 2 ; FGG § 46 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 266 F 18/04

Zur Verlegung des Gerichtsstandes im Sorgerechtsverfahren bei Umzug der Mutter gegen die Einwilligung des Vaters

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 9 WF 40/04

DRsp Nr. 2004/10990

Zur Verlegung des Gerichtsstandes im Sorgerechtsverfahren bei Umzug der Mutter gegen die Einwilligung des Vaters

Wechselt die Mutter während des Sorgerechtsverfahren mit den Kindern den Wohnort, so kann der neue Wohnort auch ohne Einwilligung des Vaters zum neuen Gerichtsstand werden, wenn ein wichtiger Grund i.S.d.§ 46 Abs. 1 S. 1 FGG vorliegt. Ein solcher wird unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bejaht, wenn das Verfahren noch länger andauert und es im Wohle des Kindes steht, bei Anhörungen lange Anfahrtszeiten zu ersparen und eine leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 2 ; FGG § 46 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Hamburg beabsichtigt, das bei ihm geführte, am 22. Januar 2004 seitens des Kindesvaters eingeleitete Sorgerechtsverfahren 266 F 18/04 an das zur Übernahme bereite Amtsgericht - Familiengericht - Saarlouis abzugeben, da die Kindesmutter mit den beiden Kindern ihren ständigen Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Saarlouis verlegt hat. Bei dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis ist - worauf das Familiengericht Hamburg hinweist - unter dem Aktenzeichen 23 F 27/04 ein (von der Kindesmutter eingeleitetes) Sorgerechtsverfahren anhängig.