OLG Naumburg - Beschluss vom 27.08.1999
8 UF 173/99
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 498 (LS)

Zur Wiederaufnahme eines nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.1999 - Aktenzeichen 8 UF 173/99

DRsp Nr. 2002/6260

Zur Wiederaufnahme eines nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren

1. Die Wiederaufnahme eines nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs ist nach § 2 Abs. 2 VAÜG nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG eingetreten sind und einer der Ehegatten, ihrer Hinterbliebenen oder einer der betroffenen Versorgungsträger einen entsprechenden Antrag gestellt haben. 2. Die bloße Übersendung einer neuen Rentenauskunft durch eine Rententräger stellt für sich allein noch keinen Antrag im Sinne des § 2 Abs. 2 VAÜG dar.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 498 (LS)