LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 719/01
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 411/01
Zur Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gem. § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird
OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 15 W 38/02
DRsp Nr. 2002/6952
Zur Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gem. § 1628BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird
»1. Eine Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gem. § 1628BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird, wird mit der Bekanntgabe an die Mutter wirksam.2. Die Wirksamkeit der Entscheidung wird nicht dadurch berührt, daß später im Hauptsacheverfahren die vorläufige Anordnung aufgehoben und der Antrag der Mutter zurückgewiesen wird.«