OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2002
15 W 38/02
Normen:
BGB § 1628 ; FGG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 181
FamRZ 2003, 172
NJW 2002, 2477
OLGReport-Hamm 2002, 328
ZEV 2002, 330
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 719/01
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 411/01

Zur Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gem. § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 15 W 38/02

DRsp Nr. 2002/6952

Zur Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gem. § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird

»1. Eine Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gem. § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird, wird mit der Bekanntgabe an die Mutter wirksam. 2. Die Wirksamkeit der Entscheidung wird nicht dadurch berührt, daß später im Hauptsacheverfahren die vorläufige Anordnung aufgehoben und der Antrag der Mutter zurückgewiesen wird.«

Normenkette:

BGB § 1628 ; FGG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.