KG - Beschluss vom 22.04.2004
1 W 173/03
Normen:
PStG § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 11 ; EGBGB Art. 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2005, 753
KGReport 2004, 326
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 16/03
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 235/02

Zur Wirksamkeit einer zwischen einem Pakistani und einer Deutschen notariell nicht beglaubigten Handschuhehe

KG, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 1 W 173/03

DRsp Nr. 2004/10155

Zur Wirksamkeit einer zwischen einem Pakistani und einer Deutschen notariell nicht beglaubigten "Handschuhehe"

»Die in Pakistan von einem Pakistani mit einer Deutschen geschlossene "Handschuhehe" ist in Deutschland auch dann wirksam, wenn bei Eheschließung zwar eine notariell beglaubigte, den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht nicht vorlag, die Eheschließung aber der Ortsform entsprach und eine Willensvertretung den Umständen nach ausgeschlossen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Frau bei der Eheschließung anwesend war und der in Generalvollmacht handelnde Vertreter dem in Deutschland als Asylbewerber sich aufhaltenden Mann zuvor als Familienoberhaupt seine Zustimmung zur Eheschließung erteilt hatte.«

Normenkette:

PStG § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; EGBGB Art. 6 ; EGBGB Art. 11 ; EGBGB Art. 13 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 1, 48, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat - wie zuvor das Amtsgericht Schöneberg - rechtsfehlerfrei mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Anlegung eines Familienbuches für die von den Beteiligten zu 1. und 2. am 14. Mai 2000 in Pakistan geschlossene Ehe nach 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PStG bejaht. Die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 3. gibt keinen Anlass, die Sache anders zu beurteilen.