Entscheidungsgründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 1, 48, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat - wie zuvor das Amtsgericht Schöneberg - rechtsfehlerfrei mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Anlegung eines Familienbuches für die von den Beteiligten zu 1. und 2. am 14. Mai 2000 in Pakistan geschlossene Ehe nach 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PStG bejaht. Die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 3. gibt keinen Anlass, die Sache anders zu beurteilen.