OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.06.2004
6 UF 2/04
Normen:
FGG § 18 Abs. 2 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 47
OLGReport-Saarbrücken 2004, 485
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 404/02

Zur Zulässigkeit der Abänderung der Rentenanwartschaft von Amts wegen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2004 - Aktenzeichen 6 UF 2/04

DRsp Nr. 2004/16546

Zur Zulässigkeit der Abänderung der Rentenanwartschaft von Amts wegen

»Ändert das Familiengericht von Amts wegen eine Rentenanwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleiches, so überschreitet es seine Kompetenzen, soweit es sich auf eine Anwendung des § 319 ZPO stützt.«

Normenkette:

FGG § 18 Abs. 2 ; ZPO § 319 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am Dezember 1953 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am September 1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am August 1983 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27. Januar 2003 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. August 1983 bis 31. Dezember 2002, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Beteiligte zu 1) erworben. Die Ehefrau hat außerdem eine am Ende der Ehezeit bereits laufende Betriebsrente der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK, Beteiligte zu 2) erlangt.