OLG Köln - Beschluß vom 07.05.2002
4 WF 50/02
Normen:
FGG §§ 50 19 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 881
OLGReport-Köln 2002, 355
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 164/01

Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung auf Entpflichtung eines Verfahrenspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 4 WF 50/02

DRsp Nr. 2002/13219

Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung auf Entpflichtung eines Verfahrenspflegers

1. Die ablehnende Entscheidung auf Entpflichtung eines Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren kann von den Eltern des Kindes grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, da es sich um eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts im Rahmen des die Person eines Minderjährigen betreffenden Verfahrens handelt und die Entscheidung nicht mit einem so erheblichen Eingriff in die Rechte der Eltern verbunden ist, dass diesen ermöglicht werden muss, die Verfügung isoliert durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen.2. Etwas anderes kann dann geltend, wenn sich die Entscheidung des Familiengerichts als evident fehlerhaft und damit offensichtlich rechtswidrig darstellt. In diesem Fall kann die Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet sein.

Normenkette:

FGG §§ 50 19 20 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Die ablehnende Entscheidung auf Entpflichtung eines Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren kann von den Eltern des Kindes grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden.