OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2004
10 WF 251/03
Normen:
FGG § 18 Abs. 2 ; FGG § 50 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 305/02

Zur Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung einer Vergütung für den Verfahrenspfleger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 10 WF 251/03

DRsp Nr. 2004/17124

Zur Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung einer Vergütung für den Verfahrenspfleger

1. Die Verfahrenspflegschaft wird ausnahmsweise nur dann entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei Bestellung des Verfahrenspflegers feststellt, dass dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). 2. Nach allgemeiner Auffassung kann die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft auch nachträglich erfolgen. Selbst im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dies noch möglich. 3. Die Feststellung der berufsmässigen Wahrnehmung der Pflegeraufgaben bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann durch Beschluss oder Verfügung erfolgen. Auch die Feststellung in einer Notiz oder in einer Aktennotiz reicht aus.

Normenkette:

FGG § 18 Abs. 2 ; FGG § 50 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: