OLG Hamm - Urteil vom 02.07.2004
11 UF 19/04
Normen:
ZPO § 767 ; ZPO § 850b Abs. 2 ; ZPO § 850c ; BGB § 242 ; BGB § 387 ; BGB § 394 ; BGB § 823 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 995
OLGReport-Hamm 2004, 391
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 610/03

Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Zulassung einer Aufrechnung nach den Regeln über die Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen gem. § 850b ZPO - Vollstreckung wegen Unterhaltsrückständen bei anerkannten Gegenforderungen

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2004 - Aktenzeichen 11 UF 19/04

DRsp Nr. 2004/18907

Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Zulassung einer Aufrechnung nach den Regeln über die Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen gem. § 850b ZPO - Vollstreckung wegen Unterhaltsrückständen bei anerkannten Gegenforderungen

»1. Auch wenn es aus Gründen des Sachzusammenhangs sinnvoll erscheinen könnte, bereits im Unterhaltsprozess die Möglichkeit einer Aufrechnung nach den Regeln über die Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen gem. § 850 b ZPO zuzulassen, ist dieser Weg im Interesse einer zügigen Verfahrenserledigung abzulehnen. Es bleibt insoweit bei der alleinigen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, das zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen der Pfändbarkeit und damit der Aufrechnung vorliegen. 2. Nimmt der Unterhaltsgläubiger hin, dass nur ein Teil des titulierten Unterhalts gezahlt wird, behält sich die Nachforderung aber vor, so verstößt er nicht gegen Treu und Glauben, wenn er später wegen der Rückstände vollstreckt, obwohl der Gläubiger seinerseits anerkannte Gegenforderungen in größerer Höhe hat.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; ZPO § 850b Abs. 2 ; ZPO § 850c ; BGB § 242 ; BGB § 387 ; BGB § 394 ; BGB § 823 ; BGB § 826 ;

Tatbestand: